Der Antrag kann nur noch online gestellt werden.
Dazu ist die AusweisApp 2 mit der eID erforderlich.
Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist vor Aufnahme einer Beschäftigung eines Jugendlichen (unter 18 Jahren) dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die dazu erforderliche ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) braucht die/der Jugendliche einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser Berechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt werden.
Der/Die Jugendliche muss seinen/ihren Hauptwohnsitz in Oerlinghausen haben. Beim Wechsel des Arbeitgebers ist die erneute Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines möglich. Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres ist eine erste Nachuntersuchung erforderlich. Dazu kann ein Nachuntersuchungsberechtigungsschein ausgestellt werden. Die Arztwahl ist frei.
Personalausweis
§§ 32 ff. Jugendarbeitersschutzgesetz (ArbSchG)