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Melderegisterauskunft

Details

Bei allen Melderegisteranfragen ist von der Auskunft suchenden Person bzw. Stelle anzugeben, ob die Daten zur privaten oder zur gewerblichen Nutzung benötigt werden. Bei einer gewerblichen Nutzung ist ferner der konkrete Nutzungszweck und das Geschäftszeichen anzugeben (§44 Abs. 1 BMG).


Bei allen Anfragen zur gewerblichen Nutzung muss die anfragende Person/Stelle erklären, ob die Daten für Zwecke der Werbung oder Adresshandel genutzt werden sollen oder nicht. Diese Erklärung ist auch bei Anfragen zur privaten Nutzung dann erforderlich, wenn der Nutzungszweck nicht plausibel angegeben wurde.


Sofern die anfragende Person/Stelle erklärt, die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, muss sie nachweisen bzw. glaubhaft vortragen, dass ihr eine schriftliche formgerechte Einwilligungserklärung nach § 2 MRAV vorliegt. Eine in den AGB’s zum Ausdruck gebrachte Einwilligungserklärung reicht nicht aus.

Melderegisterauskünfte dürfen nur für den in der Anfrage genannten Zweck verwendet werden.

Einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG)

Die Meldebehörde darf Dritten Auskunft über die Daten einzelner bestimmter Personen der Gemeinde erteilen. Es darf nur Auskunft über folgende Daten erteilt werden:

Familienname, Vornamen, Doktorgrad, derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt z. Z. 11,00 €. Nach Ihrer schriftlichen Anfrage werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen die Bankverbindung der Stadt Oerlinghausen, auf die Sie unter Angabe eines von uns generierten Kassenzeichens die Verwaltungsgebühr überweisen können.

Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG)

Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden, die neben den Angaben der einfachen Melderegisterauskunft zusätzlich folgende Angaben umfasst:

• frühere Namen
• Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
• Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
• derzeitige Staatsangehörigkeiten
• frühere Anschriften
• Einzugsdatum und Auszugsdatum
• Familienname und Vornamen sowie Anschriften des gesetzlichen Vertreters
• Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners
• Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Die Gebühr für eine erweiterte Melderegisterauskunft beträgt z. Z. 15,00 €. Nach Ihrer schriftlichen Anfrage werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen die Bankverbindung der Stadt Oerlinghausen, auf die Sie unter Angabe eines von uns generierten Kassenzeichens die Verwaltungsgebühr überweisen können.

Kosten

Die Verwaltungsgebühr für eine einfache Melderegisterauskunft beträgt 11,00 € und für eine erweiterte Melderegisterauskunft 15,00 €.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Informationen

Welche Daten dürfen genau übermittelt werden? Nur die folgenden fünf Angaben (§ 44 Abs. 1 BMG):

  • Familienname

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschrift(en)

  • bei Verstorbenen: die Tatsache des Versterbens

Geburtsdatum, frühere Anschriften oder sonstige Daten werden nicht übermittelt (das wäre eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG).

Wann ist eine Auskunft zulässig? Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn beide folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 44 Abs. 3 BMG):

  1. Die Identität der gesuchten Person ist eindeutig feststellbar (mindestens Name + Vorname + Geburtsdatum oder letzte bekannte Anschrift).

  2. Sie erklären, dass die Daten nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden – oder die betroffene Person hat der Übermittlung ausdrücklich zugestimmt.

Schutzrechte der gesuchten Person

  • Übermittlungssperre (§ 50 BMG): Die Person kann jederzeit schriftlich oder persönlich widersprechen – dann wird keine Auskunft an Private erteilt.

  • Auskunftssperre (§ 51 BMG): Bei Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit (z. B. Stalking) wird grundsätzlich keine Auskunft erteilt – auch nicht an Behörden.

Gewerbliche Nutzung Wenn die Auskunft zu gewerblichen Zwecken (z. B. Inkasso, Adressermittlung) genutzt wird, müssen Sie dies im Antrag kennzeichnen und ggf. die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen. Eine Nutzung für Werbung oder Adresshandel ohne Einwilligung ist verboten und kann mit Bußgeld bis zu 30.000 € geahndet werden (§ 54 BMG).