Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss - vereinfacht ausgedrückt -jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Ausweisdokumentes sein.
In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind im Personalausweisgesetz geregelt.
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Diese Dienstleistung ist gebührenfrei.
Als Unterlagen sind mitzubringen:
Personalausweis oder Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Antrag stellt
Der Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht
Als Nachweis des Befreiungsgrundes:
ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung