Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (Youtube-Videos, Google Analytics), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige Cookies werden immer geladen
Barrierefrei-Menü
Schrift
NormalGroßSehr groß
Kontrast
NormalStark
Vorlesen
Vorlesen starten
Vorlesen pausieren
Stoppen

Gaststättenerlaubnis

Details

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Der Betrieb muss allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sein. Der Betrieb einer Gaststätte ist erlaubnispflichtig, sobald Alkohol ausgeschenkt wird. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Betriebsarten, von der Diskothek bis hin zur Trinkhalle.

Im Falle der Erlaubnispflicht müssen Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Unterlagen

  • Unterrichtungsnachweis nach §4 Gaststättengesetz (GastG) der Industrie- und Handelskammer.

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen im Bürgerbüro)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (zu beantragen im Bürgerbüro)

  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes

  • Handelsregisterauszug für juristische Personen

  • Lagepläne in zweifacher Ausfertigung

  • Grundrisszeichnungen in zweifacher Ausfertigung

  • Die Grundrisszeichnungen müssen alle Angaben enthalten, die zum Nachweis der Mindestanforderungen an die Räume erforderlich sind, also zum Beispiel auch Angaben über die lichte Höhe, WCs usw.

  • Kopie des Pachtvertrages

Die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer dient als Nachweis, dass der/die Antragsteller/in über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse verfügt und mit ihnen als vertraut gelten kann.

Zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Volksfesten, Schützenfesten und Sportveranstaltungen, kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststätten-gewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend gestattet werden.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis) muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage - vor der Veranstaltung gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Erlaubnis  - § 2 Gaststättengesetz

vorläufige Erlaubnis - § 11 Gaststättengesetz

Anzeige der Gewerbetätigkeit - § 14 Gewerbeordnung

Gestattung - § 12 Gaststättengesetz (GastG)