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Gewerbe anmelden/ummelden/abmelden

Details

Sie möchten ein Gewerbe anmelden, ummelden oder abmelden?

Das können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW machen.

Wer selbstständig ein stehenden Gewerbe, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle betreibt, muss dies bei der Gewerbemeldestelle (Ordnungsamt) anzeigen. Das gilt auch, wenn der Betrieb verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf bisher nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen ausgedehnt oder der Betrieb aufgegeben wird.

Bei jeder Veränderung erfolgt eine Mitteilung an:

  • das zuständige Finanzamt

  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

  • die jeweilige Berufsgenossenschaft

  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

  • LDS NRW

Für die An-, Um- und Abmeldungen sind Vordrucke verbindlich vorgeschrieben. Diese Formulare finden Sie unter dem Reiter "Formulare" und Sie können diese bereits vorab online ausfüllen. Oder Sie werden direkt bei der Meldung von der Gewerbemeldestelle ausgefüllt.
Darüber hinaus können für einzelne Gewerbe Befähigungsnachweise oder auch zusätzliche Erlaubnisse erforderlich sein. Näheres hierzu erfahren sie in der Gewerbemeldestelle.

Kosten

Gebühren

Beginn oder Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen) sind wie folgt gebührenpflichtig:

- für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind  26,- Euro

- für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind  33,- Euro

- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen  13,- Euro

- Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden  15- Euro

- Abmeldungen sind kostenfrei

Hinweise

Soll ein Vertreter die Meldung vornehmen, so ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Allgemeine Formulierungen bei Gewerbeanmeldungen wie z.B. Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art etc. reichen nicht aus. (s. Allgemeinde Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung)

Unterlagen

Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der Originale, bei Meldung per Fax oder Post müssen die geforderten Unterlagen in Kopie beigefügt werden.


Bei Einzelgewerbetreibenden aus einem der EU-Mitgliedstaaten:

  • Personalausweis oder Pass 

Bei Einzelgewerbebetreibenden aus einem Nicht-EU-Staat:

  • die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung 

Bei im Handels-, Gesellschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Firmen, Gesellschaften bzw. Vereinen: 

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis / Personalausweise

  • Registerauszug des Amtsgerichtes; bei einer GmbH & Co.KG wird zusätzlich der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt. 

Bei ausländischen juristischen Personen:

  • persönliche Angaben der geschäftsführenden Person oder Personen, ausgewiesen durch Personalausweis / Personalausweise 

  • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister des Gründungsstaates und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache 

Bei Handwerksbetrieben:

  • Handwerkskarte, Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Bescheinigung über die Eintragung in die Nebenrolle der Handwerkskammer  

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: 

  • Erlaubnis bzw. Konzession des Ordnungsamtes (z. B. für Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Makler, Pfandleiher, Spielhallen, Spielautomaten, Versteigerer) 

  • Erlaubnis des Straßenverkehrsamtes (z. B. für Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen) 

  • Erlaubnis des Gesundheitsamtes (z. B. für Apotheken)

Rechtsgrundlagen

Anzeige der Gewerbemeldung - § 14 Gewerbeordnung

Gebühren - gem. Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.07.2001 (GV.NRW. S. 262) in der zur Zeit geltenden Fassung