Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und die Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke erhoben.
Die Festlegung der Grundsteuer erfolgt auf Grundlage des Einheitswertbescheides vom Finanzamt. Anhand des darin angegebenen Messbetrages wird die Grundsteuer errechnet. Das Finanzamt setzt eine steuerliche Veranlagung für komplette Kalenderjahre fest (01.01. – 31.12.).
Somit ist der Eigentümer immer für ein komplettes Kalenderjahr steuerpflichtig. Bei Verkäufen/Käufen sind eigenständig Vereinbarungen diesbezüglich zu treffen.
Im Grundbesitzabgabenbescheid werden folgende Gebühren festgesetzt:
Grundsteuer „A“ bzw. „B“
Müllabfuhr
Die Gebühren- und Steuersätze entnehmen Sie bitte den entsprechenden Gebührensatzungen.
Persönlicher Schuldner für die Grundsteuer ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn des Kalenderjahres gehört (01.01. Stichtagprinzip).
Als Eigentümer/in von Grundstücken einschließlich Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft tritt die Grundsteuerpflicht ein.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A liegt aktuell bei 287 Prozent.
Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt aktuell bei 652 Prozent.