Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthalt im Bundesgebiet voraussichtlich nur vorübergehend ist, können unter bestimmten Voraussetzungen während der ersten 36 Monate ihres Aufenthalts in Deutschland Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beanspruchen.
Diese umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs (z.B. für Ernährung und Kleidung) und des notwendigen persönlichen Bedarfs (z.B. für Verkehr und Nachrichtenübermittlung). Sie werden - abhängig von der Unterkunftsform - in Form von Geld- und/oder Sachleistungen gewährt. Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 36 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Zuständig für die Leistungen nach AsylbLG sind die jeweils vom Land bestimmten Stellen. Während der Erstaufnahmezeit ist dies immer eine Landesbehörde, für die Anschlussunterbringung in der Regel ein kommunaler Träger (Stadt oder Kreis).
Nicht unter das AsylbLG fallen EU-Ausländer, da diese im Bundesgebiet in der Regel freizügigkeitsberechtigt sind.
Zuständigkeit nach Buchstaben:
Frau Gür: A+B; S-Z
Frau Wojakowski: C - N
Frau Bockwinkel: O-R
Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Pass
Aufenthaltsgestattung / Duldung
Heiratsurkunde
Geburtsurkunden
Sorgerechtserklärung
Vaterschaftsanerkennung
Erklärung über eheähnliche Gemeinschaft
Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
Letzte Mietnebenkostenabrechnung
gültiger Abschlagsbescheid der Stadtwerke Detmold (Gas, Strom, Wasser/Abwasser)
Heizkostenabrechnung
Lückenlose Kontoauszüge der letzten (3) Monate sowie EC-Karte
Sämtliche Sparbücher, Unterlagen über Wertpapiere, Aktien oder sonstige
Geld- (Vermögens) anlagen, Grundvermögen, Bausparverträge, Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung und ähnliches
Erklärung zum Vermögen
Nachweis/e über private Haftpflicht-/Hausratversicherung
Nachweis über Krankenversicherung
Erklärung Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag
Erklärung über Einkommen und Leistungen, etc. (z. B. Verdienstabrechnungen, Bescheide über Kindergeld, ALG II)
§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)