Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus. Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich. Nicht alle, aber viele Ehen in Deutschland gehen mit Namensänderungen einher.
Eheleute können sich vom zuständigen Standesamt außerdem eine Bescheinigung über eine familien- bzw. personenstandsrechtliche Namensänderung (Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung) ausstellen lassen.
Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz:
Die Behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz obliegt dem Kreis Lippe. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an den Kreis Lippe.
Angleichungserklärung nach § 47 EGBGB:
Personen, deren Namen sich nunmehr nach deutschen Recht richtet (Einbürgerung oder Asylanerkennung o.ä.), können die ausländische Namensform dem deutschen Recht anpassen
Notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Namenserteilung nach § 1617a BGB:
Die Mutter mit alleiniger Sorge kann dem Kind den Namen des Vaters des Kindes erteilen, sofern dieser eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben hat und der Namenserteilung durch die Mutter zustimmt.
Vorzulegende Urkunden:
Geburtsurkunden beider Elternteile
Vaterschaftsanerkennung (falls schon vorhanden)
Geburtsurkunde des Kindes (sofern die Erteilung nicht bei Erstbeurkundung im Standesamt des Geburtsortes des Kindes abgegeben wird)
Die Namenserteilung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Einbenennung nach § 1618 BGB:
ist ein Elternteil verheiratet und ist dieser Ehepartner nicht die/der leibliche/r Mutter/Vater des Kindes besteht die Möglichkeit beim Standesamt des Wohnortes eine Einbenennung des Kindes zu deren Ehenamen zu erklären
Voraussetzungen:
Mutter und Ehemann, bzw. Vater und Ehefrau haben das Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen.
der andere Elternteil muss der Einbenennung zustimmen, wenn das Kind seinen Namen führt oder er ihm auch das Sorgerecht zusteht.
hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Einbenennung zustimmen.
Vorzulegende Urkunden:
Geburtsurkunde des Kindes
Eheurkunde der Antragsteller
Die Einbenennung muss öffentlich beglaubigt werden, d.h. alle Beteiligten müssen im Standesamt mit Terminabsprache vorsprechen und sich ausweisen können.
Zuständig für die Aufnahme dieser beiden Erklärungen (Namenserteilung und Einbenennung) ist das Standesamt Ihres Wohnortes.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe nach § 1355 Abs. 5 BGB:
Vorzulegende Urkunden:
Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
Personalausweis
Zuständig für die Aufnahme dieser Erklärung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder das Ihrer Eheschließung.
Namenserteilung: 21,-- Euro + 9,-- Euro für die Bescheinigung
Einbenennung: 21,-- Euro + 9,-- Euro für die Bescheinigung
Angleichungserklärung: 9,-- Euro für die Bescheinigung
Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 11 Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen