Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.
Antrags- und Bewilligungsverfahren:
Die Beantragung einer Schülerfahrkarte muss einmal an der Schule im jeweiligen Sekretariat vor Schuljahresbeginn bzw. bei Schulwechsel erfolgen (Prüfung ob eine Anspruchsberechtigung vorliegt).
Zudem muss ein Antrag auf Ausstellung für die Zahlungsabwicklung bei der Stadt Oerlinghausen erfolgen (Onlinedienst).
Die berechtigten Schüler:innen erhalten aktuell ein Deutschlandticket für den öffentlichen Personennahverkehr. Das Deutschlandticket muss jedes Jahr von den Eltern neu bei der Stadt Oerlinghausen beantragt werden (Bewilligungszeitraum).
Jegliche Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen (Umzug oder Schulwechsel) sind unverzüglich zu melden.
Ausführlichere Informationen finden Sie unten zum Download.
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis EF1 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen Q1 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.
Wenden Sie sich bzgl. notwendiger Unterlagen an das Sekretariat Ihrer Schule.