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Schülerfahrkosten

Ein detailliertes Merkblatt zum Thema finden Sie unter dem Reiter "Details"

Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülern Kosten entstehen. Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen, wenn die u.g. Voraussetzungen vorliegen.
Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträ¬ger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.

Voraussetzungen
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:

  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 beträgt die Entfernungsgrenze 2,0 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 bis EF1 beträgt die Entfernungsgrenze 3,5 Kilometer
  • Für Schülerinnen und Schüler der Klassen Q1 bis 13 beträgt die Entfernungsgrenze 5,0 Kilometer

Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.

Fachbereich
Fachbereich 1: Interne Dienste und Bildung
Straße
Rathausplatz 1
Ort
33813 Oerlinghausen

Ansprechpartner

Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.

 

Anschrift

Stadt Oerlinghausen
Der Bürgermeister
Rathausplatz 1
33813 Oerlinghausen

Kontakt

Tel.: 0 52 02 / 493-0
Fax: 0 52 02 / 493-93
info@oerlinghausen.de
Kontaktformular

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