Ein detailliertes Merkblatt zum Thema finden Sie unter dem Reiter "Details"
Für den Weg zwischen Schule und Wohnsitz können den Schülern Kosten entstehen. Diese Schülerfahrkosten werden vom Träger der besuchten Schule übernommen, wenn die u.g. Voraussetzungen vorliegen.
Schülerfahrkosten müssen wirtschaftlich und zumutbar sein. Über Art und Umfang der Schülerbeförderung entscheidet der Schulträ¬ger, es besteht keine Pflicht zur Beförderung. Der Schulträger entscheidet auch über das zweckmäßigste Verfahren.
Voraussetzungen
Die Schülerfahrkostenverordnung des Landes NRW trifft für die zumutbare Länge des Schulwegs folgende Regelung:
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und nächstgelegener Schule der besuchten Schulform. Bei gesundheitlichen Gründe oder der Beschaffenheit des Schulweges können Ausnahmen gemacht werden.
Bei Fragen zu Dienstleistungen dieses Fachbereichs stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung.
Stadt Oerlinghausen
Der Bürgermeister
Rathausplatz 1
33813 Oerlinghausen
Tel.: 0 52 02 / 493-0
Fax: 0 52 02 / 493-93
info@oerlinghausen.de
Kontaktformular
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